AGB event-creation GmbH

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Besten Dank für Ihr Interesse an unseren Programmen. Mit der Entgegennahme Ihrer Buchung bei event-creation GmbH kommt zwischen Ihnen und IE ein Vertrag zustande. Wir bitten Sie deshalb, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen.


2. Die Offerte (Angebot)

Das Angebot / Offerte von event-creation GmbH ist für den Kunden unverbindlich. Falls für die Erstellung der Offerte Kosten entstehen, wird dies vorgängig von event-creation GmbH mitgeteilt. Diese Kosten sind dann auch fällig bei einer Absage.

Die Gültigkeit der Offerte beträgt 60 Tage.


3. Eventzusage (Bestellung)

Mit der Annahme der Offerte kommt ein verbindlicher Vertrag zwischen dem Veranstalter und event-creation GmbH zustande. Diese kann in schriftlicher Form wie auch mündlich eingehen. Mit der Zusage akzeptiert der Veranstalter die vorliegenden AGB’s, 


4. Preise

Die Preise aus dem zugestellten Angebot / Auftragsbestätigung sind in Schweizer Franken. Preisänderungen aufgrund Mehraufwandes sowie unvorhergesehene Situationen bleiben ausdrücklich vorbehalten.


5. Zahlungsbedingungen

event-creation GmbH behält sich vor eine Anzahlung zu verlangen. Bei Projekten mit weiteren Eventdienstleistern gelten die jeweiligen Anzahlungsbedingungen der Dienstleister. Die Schlussrechnung erfolgt nach Eventende und ist innert 10 Tagen zu begleichen. 


6. Annullation oder Änderung der Buchung durch den Kunden

Eine Annullation oder Änderung durch den Kunden hat schriftlich zu erfolgen. Bei jeder Annullation wird dem Kunden folgender Anteil in Rechnung gestellt:
bis 30 Tage vor Aktivitätsbeginn sFr. 250.-
29 - 20 Tage vor Aktivitätsbeginn 20%
19 - 10 Tage vor Aktivitätsbeginn 35%
9 - 4 Tage vor Aktivitätsbeginn 70%
3 Tage vor Aktivitätsbeginn 80%


7. Haftung

event-creation GmbH verpflichtet sich seinen Kunden gegenüber, die Aktivitäten gewissenhaft und fachlich einwandfrei vorzubereiten und durchzuführen. Der Veranstalter steht ein für Mängel bei der Durchführung der Aktivität, sofern es sich um einen verschuldeten Ausfall von vereinbarten Leistungen oder um Änderungen handelt, die einem Minderwert gleichkommen.
Der Veranstalter vergütet den Ausfall vereinbarter Leistungen soweit es vor Ort nicht möglich war, eine gleichwertige Ersatzleistung anzubieten. Die Haftung bleibt in jedem Fall auf den unmittelbaren Schaden begrenzt. Für Programmänderungen wegen Zug- und Flugverspätungen wird keine Haftung übernommen.
Bei Pauschalreisen ist die Haftung des Veranstalters für Sach- und Vermögensschäden, die aus der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, auf maximal den zweifachen Reisepreis beschränkt, ausser der Schaden sei absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden. Vorbehalten bleiben tiefere Haftungslimiten in internationalen Abkommen.
Der Veranstalter lehnt jede Haftung ab für Schädigungen und Nachteile jeder Art, die auf kein oder leichtes Verschulden des Veranstalters oder der Hilfspersonen zurückzuführen sind.
Für Handlungen des Aktivitätsleiters haftet der Veranstalter nur, wenn dieser in Verrichtung seiner Aktivitätsleitertätigkeit schuldhaft handelt.
Der Veranstalter übernimmt für seine Kunden die Vermittlung von Produkten und Leistungen anderer Aktivitäten-Veranstalter. Aus dieser Vermittlertätigkeit kann, unter Vorbehalt der Regelung für Pauschalreisen, keine Haftung für Vertragserfüllung, Unfälle, Verspätung, Verluste oder andere Unregelmässigkeiten übernommen werden. Von der Haftung ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden verursacht durch höhere Gewalt, kriegerische Ereignisse, Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen und behördliche Anordnungen.
Überträgt der Veranstalter die Ausführung berechtigterweise auf einen Dritten, so haftet der Veranstalter nicht für dessen Handlungen und Unterlassungen.
Werden die Weisungen des Veranstalters oder seiner Hilfspersonen nicht befolgt, entfällt jegliche Haftung seitens des Veranstalters.


8. Bildrechte

Der Kunde zeigt sich mit der Unterzeichnung der Bestätigung einverstanden, dass die event-creation GmbH Fotos des Events für interne Werbezwecke verwenden darf.


9. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Zwischen dem Kunden und dem Veranstalter ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Der ausschliessliche Gerichtsstand, für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, ist Horgen.


Stand 12.2020